Bwin hatte nach dem ersten Ordnungsmittelverfahren auf den Folgeseiten nach der Startseite einen Disclaimer angebracht, mit dem die Kunden auf das Verbot der Annahme von Glücksspielen aus Sachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen aufmerksam gemacht wurden. Das Landgericht Köln hat diesen Hinweis nicht als ausreichend erachtet.
Auch sei das Handeln von bwin vorsätzlich. Sie könne nicht damit gehört werden, das durch das Oberlandesgericht Köln bestätigte Grundurteil des Landgerichts Köln, wonach bwin die Werbung für Glücksspiele im Internet verboten worden ist, sei falsch.
Insbesondere betont das Landgericht, dass das Verbot der Internetwerbung und des Internetvertriebs von Glücksspielen in Deutschland nicht auf ein unmögliches Verhalten gerichtet sei. Vielmehr könne dem Internetverbot durch eine Lokalisierung der IP-Adresse des Spielers Folge geleistet werden.
Ausschlaggebend für die Höhe des ausgeurteilten Ordnungsmittels sei die Tatsache, dass sich bwin durch das bereits zuvor festgesetzte Ordnungsmittel nicht habe beeindrucken lassen. Es sei nicht nur das Angebot erlaubnispflichtiger Glücksspiele und Sportwetten auf der Internetseite fortgeführt worden, sondern dieses Angebot an Glücksspielen habe sich seit der Urteilsverkündung nahezu verdreifacht.