Dies soll selbst dann gelten, wenn die Eintrittsgelder ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden:
„Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintrittsgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutscheins-Gebühr, Gutscheinswert etc. geleistet werden kann.
Da bei der von der Antragstellerin jedenfalls in der Vergangenheit angebotenen Ausgestaltung (…) ein „Eintritt“ in die Räume des Casinos von 15 bis 35 € zu leisten war, ist auch hinsichtlich der Erforderlichkeit eines, sei es auch verdeckten, „Einsatzes“ die Voraussetzung für das Vorliegen illegalen Glücksspiels (…) erfüllt.“
Das AG Fürstenfeldbruck ist anderer Ansicht und nimmt einen strafbaren Einsatz nur dann an, wenn die Eintrittsgelder ganz oder zum Teil für die Finanzierung der Gewinne herangezogen werden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.10.2007.