Halle (Saale) - Im Untersagungsverfahren gegen das illegale Glücksspielangebot auf einer Webseite eines großen privaten Fernsehsenders erzielte die GGL Ende März einen Erfolg.
Halle (Saale) - Im Untersagungsverfahren gegen das illegale Glücksspielangebot auf einer Webseite eines großen privaten Fernsehsenders erzielte die GGL Ende März einen Erfolg.
Erstmalig hat ein deutsches Gericht das von den deutschen Ländern beanspruchte Lotteriemonopol als rechtwidrig beurteilt. Damit sind die Milliardeneinnahmen für die Länder aus den von ihnen angebotenen Glücksspielen gefährdet. Das Verwaltungsgericht München kommt in seinem von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittenen Urteil zu dem Schluss...
Das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München hat einen Bescheid der Landeshauptstadt München für rechtswidrig erklärt, mit dem diese gegenüber einem privaten Sportwettenvermittler den unmittelbaren Zwang angeordnet hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. M 16 K 08.3048, noch nicht rechtkräftig). Die Stadt muss die Verfahrenkosten tragen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehende Androhung sei nicht notwendig gewesen, führte das Gericht aus.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.02.2009 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Das Verwaltungsgericht München hatte zuvor die Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung des Landratsamtes Pfaffenhofen abgewiesen und erstaunlicherweise in seinem Urteil die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.
Das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300) hatte als erstes deutsches Gericht über die rechtliche Zulässigkeit von Hausverlosungen im Internet zu entscheiden. Gegenstand der Beurteilung war die Plattform winyourhome.de. Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Nun haben die Münchener Richter - wie schon zu erwarten war - das Spiel als verbotenes Glücksspiel eingestuft...
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 9. Februar 2009 (Az. M 22 S 09.300) die von der Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses bestätigt. Ein Münchener hatte im Internet Lose zum Preis von 19 Euro verkauft. Das Glücksspiel war so konzipiert, dass die angestrebte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden sollte.
Das VG München (Beschl. v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900) hat entschieden, dass Poker-Turniere verbotenes Glücksspiel sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Eintrittsgelder ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden: "Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintrittsgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutscheins-Gebühr, Gutscheinswert etc. geleistet werden kann.
In einer schon etwas länger zurückliegenden, aber erst bekannt gewordenen Entscheidung hat das VG München Verwaltungsgericht-Muenchen-(Beschl. v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298) Ausführungen zur Frage der Erheblichkeit des entgeltlichen Einsatzes bei Glücksspielen gemacht. In der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur ist außerordentlich umstritten, ab welchem Betrag ein erheblicher Einsatz und somit ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel vorliegt. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele - Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)"
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit dem jetzt zugestelltem Urteil vom 17. April 2007 (Az. M 16 K 06.2721) einen Bescheid des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben, mit dem der Genehmigungsantrag eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlers abgelehnt worden war. Das Ministerium muss nunmehr über den Antrag unter Beachtung der vor allem europarechtlich begründeten Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Freistaat Bayern muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München. Die Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), eine öffentliche Behörde, hatte sich geweigert, gegen die privaten Sportwetten im Fernsehen vorzugehen. Daraufhin schritt im Rahmen der Rechtsaufsicht das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein und verlangte die sofortige Unterbindung solcher Werbung.
Bereits am 07.06.2006 hat das VG München über einen Antrag einer von Hambach & Hambach vertretenen Österreichischen Sportwettenanbieterin entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch Wettbüros in Bayern. Inzwischen liegt die Begründung des Urteils vor. Das VG München sah die Ablehnung des klägerischen Begehrens als rechtswidrig an, da sich der Beklagte – der Freistaat Bayern – nicht auf ein staatliches Sportwetten-Monopol berufen könne.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München: VG München, Urt. v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138. Leitsätze: I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB. II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.