Diesem Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof in Bayern nunmehr mit zutreffender Begründung nachgekommen, weil – wie der Gerichtshof ausführt – die Rechtssache selbstverständlich besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die es bereits rechtfertigen, eine Berufung in einem solchen Verfahren zuzulassen.
Anzumerken ist abschließend, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in mehreren durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren angeregt hat, die dort anhängigen Berufungsverfahren bis zu den maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes über die Vorlage deutscher Verwaltungsgerichte auszusetzen, so dass – trotz einer bereits in einem Hauptsacheverfahren zu Lasten eines Sportwettvermittlers ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Bayern – auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass die anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes von maßgeblicher und entscheidender Bedeutung für die Frage der Gemeinschaftskonformität des staatlichen Sportwettmonopols in Deutschland sein dürften.