VG Arnsberg: Private Sportwetten erlaubt

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Arnsberg (Beschl. v. 23.05.2006 – Az.: 1 L 379/06) hat entschieden, dass das Verbot für private Sportwetten-Vermittlungen EU-Recht verletzt und somit rechtswidrig ist.

Das Gericht schließt sich damit der Meinung des VG Minden (Beschl. v. 26.05.2006 – Az.: 3 L 249/06) und des VG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 – Az.: 16 E 885/06) an.

Anderer Ansicht sind das VG München (Beschl. v. 11.05.2006 – Az.: M 22 S 06.1473) und das VG Düsseldorf (Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: 3 L 757/06), die nur eine deutsche Lizenz als ausreichend ansehen.

Das VG Arnsberg:

„Dieser Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht ist nicht während einer bis zum Ende des Jahres 2007 dauernden Übergangszeit, in der Beschränkungen der Veranstaltung von Sportwetten in Einklang mit dem höherrangigen Recht neu zu regeln sind, unbeachtlich. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006.

Dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz seiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd. Diese Vertragsbestimmungen und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane haben vielmehr Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten. Dieses Recht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, unangewendet zu lassen.“

All dies zeigt, dass daher keineswegs von einer „ganz herrschenden Rechtsprechung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts“ – in die eine oder andere Richtung – die Rede sein kann, auch wenn dies von Dritter Seite gerne hoffnungsträchtig so interpretiert wird.

Vielmehr ist die Zeit viel zu kurz, um hier irgendeine seriöse Einschätzung abzugeben zu können. Eine Vielzahl von Eilentscheidungen laufen derzeitig noch. Es gilt daher vielmehr die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.