Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 07.01.2020 in einem vom Unterzeichner geführten Berufungszulassungsverfahren die Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.08.2019 zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 07.01.2020 in einem vom Unterzeichner geführten Berufungszulassungsverfahren die Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.08.2019 zugelassen.
In einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 21.10.2013 (Az. 1 L 395/13) die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettvermittler aufgehoben. Die Behörde hatte den Betrieb aus zwei Gründen untersagt. Zum einen besitze der Vermittler...
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 15.10.2010, Az.: 1 L 700/10, die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Hemer (NRW) angeordnet. Das Gericht geht „nicht nur bei summarischer Prüfung“ von der Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagungsverfügung aus.
Mit Beschluss vom 10. März 2010 (Az.: 1 L 37/10).hat das Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden. Laut der Begründung der Richter „bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung“ (S. 2 des Beschlusses). Das Gericht geht weiterhin davon aus, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV verstoße gegen das europäische Recht der Dienstleistungsfreiheit.
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09). Nach Ansicht des Gerichts bestehen „schwerwiegende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel...
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Arnsberg. VG Arnsberg (Beschl. v. 21.08.2006 - Az.: 1 L 725/06): 1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht. 2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
Das VG Arnsberg (Beschl. v. 23.05.2006 - Az.: 1 L 379/06) hat entschieden, dass das Verbot für private Sportwetten-Vermittlungen EU-Recht verletzt und somit rechtswidrig ist. Das Gericht schließt sich damit der Meinung des VG Minden (Beschl. v. 26.05.2006 - Az.: 3 L 249/06) und des VG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 - Az.: 16 E 885/06) an. Anderer Ansicht sind das VG München (Beschl. v. 11.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1473) und das VG Düsseldorf (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 757/06), die nur eine deutsche Lizenz als ausreichend ansehen.
Aufgrund entsprechender Weisungen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums versuchen derzeit viele Ordnungsbehörden in NRW, private Sportwettvermittlungsbüros, die Sportwetten an Anbieter aus dem EG-Ausland vermitteln und sich dabei auf die ihren Vertragspartnern in deren Herkunftsländern erteilte Lizenzen berufen, zu schließen. Nachdem sie derartige Büros zuvor jahrelang geduldet hatten, kann es den Behörden derzeit mit den Schließungen nicht schnell genug gehen.