LVerfG Sachsen-Anhalt: Glücksspielgesetz verfassungsgemäß?

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das Landesverfassungsgericht (LGVerf) des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 28.03.2006 – Az.: 2/06) hatte darüber zu entscheiden, ob das Glücksspielgesetz von Sachsen-Anhalt (LSA-GlüG) verfassungsgemäß ist.

Inhaltlich ging es dabei um § 13 Abs.7 LSA-GlüG. Als einzige Übergangsregelung bestimmt diese Norm (§ 13 Abs. 7 i. V. m. § 24 Abs. 3 LSA-GlüG), dass für die Vermittlung im Auftrag eines landeseigenen Wettunternehmens die Erlaubnispflicht für drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgesetzt ist, während dies für private Unternehmen nicht gilt.

Hierdurch sah die Antragstellerin sich in ihren Rechten verletzt, erhob Landesverfassungsbeschwerde und begehrte eine einstweilige Anordnung, dass diese Norm auch auf sie auszuweiten sei.

Ähnlich wie vor kurzem schon das BVerfG (= Kanzlei-Infos v. 25.02.2006) hat nun das auch das LVerfG Sachsen-Anhalt den Antrag schon aus formal-juristischen Gründen abgelehnt:

„1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird, gelten besonders hohe Anforderungen. Das Landesverfassungsgericht hat – wie das Bundesverfassungsgericht – wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

2. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, haben daher dabei außer Betracht zu bleiben, wenn sich nicht die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt.

3. Die mit einer gesetzlichen Regelung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Einzelner sind regelmäßig nicht geeignet, die Aussetzung von Normen im Gemeinwohlinteresse zu begründen. Eine Ausnahme kann in dem Fall bestehen, wenn die Gefahr droht, dass ein Gewerbebetrieb durch den Vollzug der angegriffenen Norm, der durch die einstweilige Anordnung ausgesetzt werden soll, schlechthin seiner Existenz beraubt würde, also aufgegeben oder in die Insolvenz geführt werden müsste.“

Somit ist weiterhin offen, ob die Bestimmungen des LSA-GlüG nun verfassungswidrig sind oder nicht.