Das Landesverfassungsgericht (LGVerf) des Landes Sachsen-Anhalt hatte darüber zu entscheiden, ob das Glücksspielgesetz von Sachsen-Anhalt (LSA-GlüG) verfassungsgemäß ist. Inhaltlich ging es dabei um § 13 Abs.7 LSA-GlüG. Als einzige Übergangsregelung bestimmt diese Norm (§ 13 Abs. 7 i. V. m. § 24 Abs. 3 LSA-GlüG), dass für die Vermittlung im Auftrag eines landeseigenen Wettunternehmens die Erlaubnispflicht für drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgesetzt ist, während dies für private Unternehmen nicht gilt.