Die höchsten Verwaltungsrichter kommen damit zum gleichen Ergebnis wie die vorherrschende Meinung in der Zivilgerichtsbarkeit (BGH, GewArch 2002, 162 [163]; OLG Nürnberg, SpuRt 2001, 156 [157]).
„Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage zu Art. 19 EV ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Nach Art 19 der die Überschrift „Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung“ trägt, bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene „Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam“ (Art. 19 Satz 1 EV).“
Mit deutlichen Worten bejaht das BVerwG somit die Wirksamkeit der DDR-Sportwetten auch nach der Wiedervereinigung.
Zu der kontrovers diskutierten Frage der räumlichen Wirkung der Lizenz konnten die Richter aus prozessualen Gründen keine Wertung abgeben. Hier stehen sich nach wie vor zwei absolut entgegengesetzte Positionen gegenüber: Während die eine Ansicht die bundesweite Wirkung annimmt, ist die andere der Meinung, dass die Lizenz nur in den Grenzen des betreffenden Bundeslandes gelte.