Ist durch Tarifvertrag die Aufteilung des - aus Trinkgeldern gespeisten - "Tronc" einer Spielbank in zwei Teile geregelt und bestimmt, welche Mitarbeitergruppen aus welchem Tronc-anteil vergütet werden, so unterliegt die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer dieser Gruppen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.