Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (sog. Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf.
In drei Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (BVerwG 10 C 5.04) und zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (BVerwG 10 C 8 und 9.04) wenden sich Automatenaufsteller gegen die durch die Landeshauptstädte Kiel und Dresden erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machen dabei vor allem geltend, dem in den kommunalen Steuersatzungen verwendeten Stückzahlmaßstab fehle der erforderliche Bezug zu dem eigentlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler und sie würden unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz belastet. Nachdem seit 1997 sämtliche Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten mit elektronischen Zählwerken ausgestattet seien, die auch bei der Umsatzbesteuerung als manipulationssicher anerkannt würden, sei es möglich und aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch geboten, die Spielautomatensteuer als Prozentsatz auf die Einspielergebnisse zu erheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist, wie das Gericht heute entschieden hat, nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abwichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Praktikabilitätserwägungen den Stückzahlmaßstab nicht mehr tragen. Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten verbleibe es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.
Mit diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig im Ergebnis bestätigt. Da aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht Bautzen erhobenen Daten zu den Einspielergebnissen der Spielautomaten die Frage nach der zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse nicht beantwortet werden konnte, hat es dessen Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.
BVerwG 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 – Urteile vom 13. April 2005
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