Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 28.04.2005 (Az. 31 O 600/04) sämtlichen Beklagten - einschließlich der Domaininhaber - das Angebot und die Bewerbung von Sportwetten im Internet wegen eines Verstoßes gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mir § 284 Abs. 1 StGB untersagt. In der Sache selbst bleibt das Gericht auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH bei der in ständiger Rechtsprechung geäußerten Auffassung...