Mündliche Verhandlung in Sachen „Sportwetten“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird in Sachen „Sportwetten“ am

Dienstag, 8. November 2005

um 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des BVerfG,
Schloßbezirk 3, Karlsruhe

eine mündliche Verhandlung durchführen.

Weitere Informationen zum Hintergrund der Verfahren werden später
bekanntgegeben.

– 1 BvR 1054/01 –

Organisatorische Hinweise für Medienvertreter:

1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen
Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter – einschließlich der Mitglieder der Justizpressekonferenz – werden gebeten, sich schriftlich bis zum Donnerstag, 3, November 2005, 12.00 Uhr, zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461 oder 9101-382). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Sofern mehr Akkreditierungsgesuche eingehen als Plätze auf der Empore zur Verfügung stehen, müssen sich die betroffenen Medienvertreter nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den ersten Stock (Presseraum) begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.

2. Foto- und Fernsehaufnahmen
Entsprechend den ergänzenden Regelungen des BVerfG zu § 17 a BVerfGG (s. Anlage) sind bei mündlichen Verhandlungen Foto-, Film- und Tonaufnahmen
im Verhandlungssaal nur bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zulässig.

Für diese Aufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) mit jeweils drei Kameras sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen, zwei freie Fotografen) zugelassen. Die Bestimmung des Pools bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen/Fotografen überlassen.

Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Pool-Mitglied werden.

Nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten sind Fernseh- und Tonaufnahmen nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Aufnahmen vor dem Verhandlungssaal durch die Verglasung. Die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, die auf Stativen stehenden Kameras sind unaufgefordert abzuschalten.

Der hiesigen Pressestelle sind die Pool-Mitglieder für die Fernsehanstalten und für die Fotoaufnahmen bis zum Donnerstag, 3. November 2005, 12.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

3. Allgemeines
„Handys“ sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Verhandlungssaal aus demselben Grund ebenfalls nicht benutzt werden.

In der Mittagspause bzw. nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Verhandlungssaal lediglich für einen Zeitraum von 15 Minuten zugelassen. Für etwaige weitere Aufnahmen steht hierfür der Empfangsraum (1. OG) oder das Foyer (Erdgeschoß) zur Verfügung.

Karlsruhe, den 20. Juli 2005

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 65/2005 vom 20. Juli 2005

Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1998

„(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.“

erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:

Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie
die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.

2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur Verfügung.

3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die Pressetribüne (2. OG).

Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur geräuschlose Apparate Verwendung finden.

2. Blitzlicht ist nicht gestattet.