Im nordhessischen Korbach muss ein privates Sportwettbüro die Tore schließen, obwohl es nach europäischem Recht wahrscheinlich Anspruch auf eine Betriebsgenehmigung hätte.
Im nordhessischen Korbach muss ein privates Sportwettbüro die Tore schließen, obwohl es nach europäischem Recht wahrscheinlich Anspruch auf eine Betriebsgenehmigung hätte.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Schiebereien um den Schiedsrichter Hoyzer ist häufig auch Kritik an den staatlichen Anbietern der Sportwette ODDSET geübt worden. Insbesondere aus Kreisen der privaten Sportwettanbieter wurde ODDSET vorgeworfen, man habe dort keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen, um den Einsatz hoher Spielsummen durch einzelne Wetter zu verhindern und frühzeitig auffällige Spielpaarungen aufzudecken.
Zu dem Beitrag "Scheitert Hessens Initiative zur Schließung von privaten Wettbüros?" ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt bereits vor einiger Zeit über die Eilanträge der privaten Sportwettenvermittler in Südhessen entschieden hat und zwar zu deren Ungunsten. Sicherlich ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts äußerst angreifbar. So schließt es sich ausdrücklich der fragwürdigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom "Attraktivitätsgefälle" an, wissend dass das Bundesverfassungsgericht eben dieser nicht gefolgt ist.
Jahrelange Baisse am Aktienmarkt steht einer neuen Hausse der Wettbörsen gegenüber. Finanzwetten und Digitale Optionen rücken insbesondere bei risikofreudigen Privatanlegern mehr und mehr in den Vordergrund des Interesses. Zum einen sitzt die Enttäuschung zahlreicher Kleinanleger vor dem Hintergrund des vergangenen Börsencrashs noch sehr tief. Denn insbesondere zum Höhepunkt des Börsenfiebers Ende der 90er Jahre war eine fortschreitende Entkoppelung der Kursentwicklungen von den sich hinter den Titeln verbergenden tatsächlichen Werten zu entdecken.
Amtsgericht Offenbach hält hessisches Sportwettengesetz für rechtswidrig - VG Darmstadt entscheidet in den nächsten Tagen. Im November 2004 verkündete Lotto Hessen auf seiner Webseite (www.lottohessen.de) noch frohlockend: „(Die) durch illegale (Anm.: steht für die staatlichen Anbietern stets für „private“) Sportwettenanbieter gesteuerte Kampagne mit dem Ziel, eine Rechtsunsicherheit im Sportwettenmarkt zu schaffen, ist gescheitert
Am 26. Februar 2004 berichtete "Der Spiegel" in seiner Online-Ausgabe, dass Real Madrid und einige seiner Stars wie. z. B. Luis Figo, Zinedin Zidane oder auch David Beckham Millionen-Klagen gegen sieben renommierte internationale Sportwetten-Anbieter eingereicht haben. Der Grund: Angeblich hätten viele Buchmacher auf ihren Online-Seiten mit Fotos von Beckham, Ronaldo und anderen Real-Stars für ihr Online-Angebot geworben, ohne vorher eine Genehmigung des spanischen Fußball-Rekordmeisters Real Madrid bzw. ihrer Stars einzuholen.
Sportausschuss im Bundestag, Berliner Generalstaatsanwaltschaft und Europaparlamentarier üben harsche Kritik an staatlichem Sportwettsystem. Der im Zuge des Schiedsrichterskandals im deutschen Fußball um Robert Hoyzer beschuldigte Kroate Ante S. soll durch seine Wettgeschäfte von der staatlichen Sportwette ODDSET nicht weniger als 3,84 Millionen Euro erhalten haben. Das berichtet kürzlich die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf interne und der Berliner Staatsanwaltschaft vorliegende Listen der staatlichen Lotteriegesellschaften.
Teil 1 beschäftigte sich mit Fragen des sog. Internationales Privatrechts. Nach deutschem Recht können gegenüber Verbrauchern zwingende Rechtsvorschriften nicht abbedungen werden. In Teil 2 stelle ich die (relativ komplexen) Grundsätze einer AGB-Prüfung nach deutschem Recht sowie die einzelnen Prüfungsschritte und -kriterien dar. Wettbestimmungen bzw. Spielbedingungen stellen – ganz egal wie sie bezeichnet sind - rechtlich gesehen sog. Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) dar, d. h. einseitig gestellte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verwendungsfällen (laut Rechtsprechung mindestens drei).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. März 2005 entschieden, dass für den Betrieb eines "Internet-Cafés" eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein kann (Az. 6 C 11.04). Eine derartige Erlaubnis braucht nach § 33i Gewerbeordnung derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Die „Eine-Million-Dollar-Frage“ lautet für viele, an dieser Entscheidung unmittelbar Interessierte: Was wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? Letztlich kann man hierüber nur spekulieren, da gerade das Bundesverfassungsgericht von seiner personellen Zusammensetzung und seiner Aufgabenstellung her durchaus politische Gesichtspunkte im Auge behält (hier vor allem die Milliardeneinnahmen für den Staat). Mit einer völligen Liberalisierung kann man daher nicht ernsthaft rechnen.
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die DENIC haftet, wenn sie Domains konnektiert, auf denen für Glücksspiele geworben wird, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Die Antragstellerin wollte zum einen der deutschen Domain-Vergabestelle DENIC verbieten, die betreffenden Domains nicht mehr zu konnektieren. Zum anderen begehrte sie die Verpflichtung, dass jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert sein muss.
Die staatlichen Glücksspielanbieter versuchen ihre Monopolstellung nicht nur durch ein wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen ausländische Anbieter und inländische Glücksspieldienstleister (vor allem gewerbliche Spielvermittler) abzusichern, sondern auch indem sie sich übliche Bezeichnungen wie „Lotto“ und „Toto“ als Marke gesichert haben. Die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Toto-Block, zusammen geschlossenen staatlichen Anbieter versuchten damit (und versuchen weiterhin), sämtliche Kombinationen mit diesen Gattungsbegriffen zu unterbinden (etwa „freelotto“).