Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
