Die Antragstellerin beanstandete die Werbung einer hessischen Lotto-Annahmestelle für das Lotto-Superding als Verstoß gegen das glücksspielstaatsvertraglich etablierte Internet- und Anreizwerbeverbot. Die Gewährung eines rechnerischen Rabatts von 22,25 EUR, wie der Antragegner ihn im Internet mit drei Ausrufungszeichen hervorhebe, begründe einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GlüStV. Auch die verwendeten Slogans "50 Euro sind garantiert" sowie "Sie sparen also gegenüber dem Normalfall 22,25!!! und haben trotzdem die 100 fache Chance!"