LG Frankfurt/Main: Verbot der Jackpotaufstellerwerbung

Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 19.06.2008 dem Land Hessen verboten, bei der Bewerbung der Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn mittels sog. Aufstellerwerbung im öffentlichen Verkehrsraum zu bewerben. Die Antragstellerin hat dies als zur Lotto-Spielteilnahme anreizende Werbung beanstandet, die wegen der einseitigen Heraustellung eines besonders hohen Gewinns unangemessen und unsachlich ist.

Die vom Land Hessen vorsorglich eingereichten Schutzschriften konnten das Landgericht aber nicht überzeugen. Darin hatte das Land Hessen zum Ausdruck gebracht, dass die beanstandete Werbemaßnahmen mit der Lotterieaufsicht zuvor abgestimmt worden sei und auch grundsätzlich erlaubt und nicht unsachlich sei.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat das Land Hessen nunmehr am 30. Juli 2008 eine sog. Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung so als endgültige, einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellte, Regelung anerkannt.

LG Frankfurt/Main Beschluss vom 19.06.2008 – Az.: 2-06 O 346/08 – ‚Jackpotaufsteller‘

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