Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 19.06.2008 dem Land Hessen verboten, bei der Bewerbung der Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn mittels sog. Aufstellerwerbung im öffentlichen Verkehrsraum zu bewerben. Die Antragstellerin hat dies als zur Lotto-Spielteilnahme anreizende Werbung beanstandet, die wegen der einseitigen Heraustellung eines besonders hohen Gewinns unangemessen und unsachlich ist.