Regierung von Mittelfranken geht gegen Glücksspielwerbung im Internet vor

Die Regierung von Mittelfranken hat zur Durchsetzung des seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Verbots jeglicher Glücksspielwerbung im Internet, vier Anbietern von Internetseiten die Werbung für Glücksspiel, insbesondere auch für Sportwetten, untersagt. Die vier Adressaten der Bescheide, allesamt Anbieter von großen Sportportalen, haben gegen diese Bescheide Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren haben das Verwaltungsgericht München (betrifft zwei Anbieter aus Oberbayern) und das Verwaltungsgericht Regensburg (betrifft einen Anbieter aus der Oberpfalz) nunmehr die Rechtmäßigkeit der Bescheide bestätigt, so dass eine sofortige Durchsetzung dieser Bescheide auch schon vor Abschluss der Klageverfahren möglich ist. Lediglich im vierten Fall, der einen Anbieter aus Mittelfranken betrifft, hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Vollzug des Bescheids zunächst bis zum Abschluss des Klageverfahrens aufgeschoben.

Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag aller 16 Bundesländer in Kraft getreten. Durch diesen wird – als Folge des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – das Glücksspielwesen in Deutschland neu geordnet. Zum Glücksspielwesen gehören nicht nur Lotterien und Casinospiele, sondern auch Poker und Sportwetten. Gesetzlich verboten ist seit 1.Januar 2008 auch die Internetwerbung für Glücksspiel.

Trotz dieses gesetzlichen Verbots wird auf vielen Internetseiten weiterhin für Glücksspiel geworben. Die Regierung von Mittelfranken hat daher in ihrer Eigenschaft als für ganz Bayern zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde für Telemedien (Internetportale) zahlreichen Anbietern von Internetseiten die zwangsweise Durchsetzung des Werbeverbots im Internet angedroht. Mehrere Anbieter haben daraufhin die Glücksspielwerbung von ihren Internetseiten entfernt. In vier Fällen, in denen kein Einlenken erfolgte, hat die Regierung von Mittelfranken Untersagungsbescheide, in denen auch Zwangsgelder in fünfstelliger Höhe angedroht wurden, erlassen. Diese vier Bescheide sind nun Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In weiteren Fällen stehen solche Bescheide unmittelbar bevor.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, die Vollziehung des Bescheids vorerst aufzuschieben, waren lediglich Zweifel des Gerichts, ob der Bescheid tatsächlich von der bayernweiten Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken gedeckt sei. Da es technisch nicht möglich sei, nur die Abrufbarkeit der Werbung in Bayern zu beseitigen, wirke sich – so das Verwaltungsgericht Ansbach- der Bescheid letztlich auf ganz Deutschland aus. Der Freistaat Bayern dürfe aber bei Internetsachverhalten illegales Verhalten nur dann untersagen, wenn die Auswirkungen der Untersagung auf Bayern begrenzt seien. Da dies nicht der Fall sei, fehle der Regierung von Mittelfranken die Kompetenz zum Erlass des Bescheides.
Die Verwaltungsgerichte München und Regensburg sehen dies aber anders.

Die Regierung von Mittelfranken hat daher auch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt und wird sich zur Begründung insbesondere auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Regensburg beziehen, mit denen die vorläufige Rechtmäßigkeit der Bescheide der Regierung von Mittelfranken bestätigt wurde. Diese Gerichte hatten nämlich entscheidend darauf abgestellt, dass das Verbot von Glücksspielwerbung im Internet wegen des Glücksspielstaatsvertrags ohnehin kraft Gesetzes deutschlandweit gelte. Einem Untersagungsbescheid des Freistaates Bayern könne daher gerade nicht entgegengehalten werden, dass die betroffene Internetseite auch in anderen Bundesländern aufgerufen werden kann. Die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken zum Erlass der Bescheide wurde daher bestätigt.

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