Das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.01.2005 - Az.: 3 U 171/04) hat entschieden, dass das Bewerben eines ausländischen Glücksspiels wettbewerbswidrig ist: Auch nach Auffassung des Senats ist das beanstandete Verhalten des Antragsgegners unlauter. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners (...) kommt es nicht darauf an, ob er selbst ein unerlaubtes Glücksspiel auf seiner Webseite veranstaltet. Wie schon das LG zutreffend ausführt, geht es nach dem Streitgegenstand allein um das Werben für ein unerlaubtes Glücksspiel.
