Wie im letzten Jahr berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 91), hatte die 30. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Die Anklage gegen den von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Vermittler wurde daher nicht zugelassen.