Verwaltungsgericht Frankfurt erteilt privaten Sportwettvermittlern weiterhin Rechtsschutz

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Mit Beschluss vom 19.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Abänderung einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05. September 2007 die aufschiebende Wirkung der Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung wiederhergestellt (Az.: 7 L 1675/05F). Der Beschluss ist bereits in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2008 ergangen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hält an seiner Rechtsprechung fest und nach sieht die Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht als zweifelhaft an. Die Zweifel des Gerichts werden maßgeblich darauf gestützt, dass die Europäische Kommission im Januar diesen Jahres – also bereits unter Geltung des neuen Rechts – Deutschland offiziell um Auskunft über die nationalen Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Glücksspielangebots ersucht hat und folglich die Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit den Artikeln 43, 49 und 46 EG-Vertrag als fraglich ansieht. Herangezogen wurde durch das Verwaltungsgericht auch das EuGH-Vorlageverfahren des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 31.01.2008, Az. 12 A 102/06).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, dass private Vermittler von Sportwetten angesichts der Vertriebspraxis des staatlichen Monopolanbieters in Hessen nicht auch die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht durchführen könnten. Insofern besteht eine Übereinstimmung des aktuellen Frankfurter Beschlusses mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, das vor einigen Tagen die private Vermittlung von Sportwetten unter Auflagen im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen hat. Zu Recht verweist das VG Frankfurt darauf, dass seitens des Antragsgegners keine stichhaltigen Gründe vorgetragen worden sind, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten. Das Verfahren wurde durch Rechtsanwalt Marco Rietdorf (Rechtsanwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier) geführt.