München, 20.3.2008: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem durch die Kanzlei Hambach & Hambach geführten Verfahren die Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen. Wie in dem bereits vorhergehenden Beschluss vom 12.2.2008 wurde auch in diesem parallelen Verfahren mit Beschluss vom 3.3.2008 (Aktenzeichen: 6 S 1408/07) die Berufung aufgrund erheblicher Zweifel an einer kohärenten Ausgestaltung der Glücksspielpolitik in Deutschland zugelassen.
Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 13.03.2008 einem Abänderungsantrag eines Sportwettenvermittlers nach § 80 VII VwGO stattgegeben. Das VG Arnsberg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Hamm unter entsprechender Abänderung eines Beschlusses des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wieder hergestellt bzw. angeordnet. Das VG Arnsberg geht zutreffend davon aus, dass durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz die Rechtslage sich im Sinne des § 80 VII VwGO geändert hat.