Verwaltungsgericht Minden entscheidet auch nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (01.01.2008) zugunsten privater Sportwettenvermittler

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

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Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 28.02.2008 (Aktenzeichen: 3 L 14/08) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden.

In seinem ersten Beschluss nach dem seit dem 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Minden davon aus, dass derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners bestünden. Die Ordnungsverfügung könne nicht auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. § 14 OBG gestützt werden.

Der Glücksspielstaatsvertrag, der wieder ein staatliches Monopol begründe, begegne erheblichen rechtlichen Bedenken.

Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen, nur unter vier Voraussetzungen vorgenommen werden könne: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, die müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Das Gericht ist der Ansicht, dass bei der Frage, ob das nach nationalem Recht errichtete staatliche Sportwettenmonopol zur Verwirklichung des als maßgeblich genannten Ziels der Spielsuchtbekämpfung den Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung nachkomme, alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden müssen.

Es sei bei der gebotenen Gesamtschau jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Bereiche der Spielautomaten, der Pferdewetten, der Spielcasinos und Sportwetten unterschiedlich geregelt werden. Durch die Spielverordnung in der Fassung des Jahres 2006 seien sogar höhere Spielverluste und eine erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential wie Pferdewetten würden von dem Lotteriestaatsvertrag nicht erfasst. Ferner sei die Anzahl der Spielcasinos in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor werbe Lotto agressiv für seine Produkte, die Werbung für ansteigende Jackpots nehme hysterische Züge an. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen sei nicht wesentlich reduziert worden. Auch sei Anfang des Jahres bekannt, dass im Herbst 2008 in Deutschland die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten soll. Das länderübergreifende „Euro-Lotto“ soll bei jederZiehung einen Jackpot von mehr als 10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen Euro möglich sein sollen. Die diversen TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürfen weiter beworben und gesendet werden.

Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass viel dafür spreche, dass der derzeitige generelle Ausschluss der in einem EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, auch deshalb gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstoße, weil dies eine unverhältnismäßige und nicht zwingend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht darstelle.

Letztlich weist das Gericht darauf hin, dass nicht erkennbar sei, weshalb von einer privaten Sportwette eine Größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen solle. Die Gefährdung hänge nicht davon ab, wem die Gewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.

Der Unterzeichner weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Minden erfreulicherweise bereits zum dritten Male nach 2004 und 2006 eine Richtungsweisende Entscheidung zugunsten privater Vermittler getroffen hat.