Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 19. November 2013 den Antrag einer GmbH, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass zwei von ihr betriebene Spielhallen in Saarbrücken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als mit den §§ 24 und 25 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) vereinbar gelten, zurückgewiesen (Az.: 1 L 833/13).