Das OVG NRW (Beschl. v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06) hat zu der neuen Bestimmung des § 9 SpielVO lesenswerte Ausführungen gemacht: OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06 - Leitsätze: "1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit insbesondere auch Jackpots. 2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber selber oder einen Dritten geschieht."