Nachdem das OLG München am 26. 09. 2006 (Az. 5 St RR 114/05) in einem Einzelfall aus dem Jahre 2003, den Freispruch eines privaten Wett-Vermittlers bestätigte, hat nun der 24. Senat des VGH Bayern mit aller Deutlichkeit festgestellt, dass die strafrechtliche Entscheidung des OLG München aus verschiedenen Gründen keinerlei Relevanz für die Verwaltungsverfahren besitzt. Der VGH Bayern hält in ständiger Rechtsprechung an dem grundsätzlichen Verbot privater Sportwetten nach § 284 StGB fest.