Amtsgericht München spricht Sportwettenvermittler frei
des § 284 StGB nicht beseitigt werde. So könne dem Angeklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, „nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis“ gehandelt zu haben, wenn das Staatslotteriegesetz eine solche überhaupt nicht kenne und dieses Gesetz noch dazu gerade wegen der Monopolstellung des Staates für verfassungswidrig erklärt worden sei.