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Juristisches Glückspiel: Online-Pokerspieler freigesprochen und Online-Casinospieler verurteilt – was gilt für Online-Spieler?

Das juristische Chaos rund um die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen wächst. Das Amtsgericht München verkündete erst vor kurzem in einer Pressemitteilung, dass sich Teilnehmer an in Deutschland nicht lizensierten Online-Glücksspielen strafbar machen würden und verwies dabei auf eine Entscheidung vom 26.9.14 (Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13). Das Urteil wird jedoch der Berufung beim Landgericht München nicht standhalten:
11. Januar 2015
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Rätselspiel-Veranstalter muss Gewinnversprechen einhalten

Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend. Die spätere Beklagte betrieb im Internet eine als „Geschicklichkeitsspiel“ bezeichnete Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwierigkeitsstufen.

1. Februar 2010

Amtsgericht München: Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 StGB strafbar!

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.04.2007 (Aktenzeichen: 1111 Ds 307 Js 31947/07) den Angestellten des Betreibers einer Wettannahmestelle vom Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen. Angeklagt war also in diesem Verfahren nicht ein Sportwettvermittler selbst, sondern dessen Kassenkraft! Wie auch in mittlerweile zahlreichen anderen Verfahren trug die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall vor, die Maßgaben, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 aufgestellt hatte …
5. Juni 2007

Amtsgericht München spricht Sportwettenvermittler frei

Das Amtsgericht München hat kürzlich einen Sportwettenvermittler vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 1125 Cs 307 Js 47629/04). Das Gericht verweist hierzu auf die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Dieses habe ausgeführt, dass das verwaltungsrechtliche Defizit des Staatslotteriegesetzes und
des § 284 StGB nicht beseitigt werde.

28. November 2006

Erneuter Freispruch für Buchmacher

Mit Urteil vom 12. Juli 2006, AG München – 1123 Cs 307 Js 40932/04 wurde ein Buchmacher, der in Bayern auch Sportwetten vermittelt, aus freigesprochen. Das Amtsgericht stütz sich dabei konsequent auf die vom Verfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit dem Grundgesetz. Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die verwaltungsakzessorische Norm des § 284 StGB könnten das Regelungsdefizit hinsichtlich der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgleichen.
16. August 2006

Amtsgericht München spricht Buchmacher vom Tatvorwurf des § 284 StGB frei

Nachdem in den letzten Wochen bereits eine Vielzahl deutscher Strafgerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, dass § 284 StGB bei der Vermittlung von Sportwetten an ein konzessioniertes Unternehmen innerhalb der EU nicht angewandt werden kann, hat mit Urteil vom 12. Juli 2006 auch das Amtsgericht München – Strafrichter – einen Buchmacher, der Sportwetten an ein konzessioniertes Unternehmen in Großbritannien vermittelt, vom Tatvorwurf des § 284 StGB freigesprochen.
15. Juli 2006

Erneut lehnt ein Münchener Strafgericht die Strafbarkeit eines österreichischer Buchmachers wegen unerlaubten Glücksspiels ab

In der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erzielten Entscheidung des Amtsgerichts München (Abteilung für Strafsachen) vom 28. Oktober 2004 wird umfangreich zur Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB auf diejenigen Wettveranstalter, die im Besitz einer gültigen europäischen Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten sind, eingegangen. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Geschäftsführer eines österreichischen Sportwettenanbieter gem. § 408 Abs. 2 Strafprozessordnung ab.
29. November 2004
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Es gibt derzeit keine bevorstehenden Veranstaltungen.

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