
Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend. Die spätere Beklagte betrieb im Internet eine als „Geschicklichkeitsspiel“ bezeichnete Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwierigkeitsstufen.
Das Amtsgericht München hat kürzlich einen Sportwettenvermittler vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 1125 Cs 307 Js 47629/04). Das Gericht verweist hierzu auf die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Dieses habe ausgeführt, dass das verwaltungsrechtliche Defizit des Staatslotteriegesetzes und
des § 284 StGB nicht beseitigt werde.
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