Das Amtsgericht stütz sich dabei konsequent auf die vom Verfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit dem Grundgesetz. Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die verwaltungsakzessorische Norm des § 284 StGB könnten das Regelungsdefizit hinsichtlich der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgleichen. Soweit es überhaupt nicht möglich sei eine Erlaubnis zu erlangen und die derzeitigen Regelungen mit der Verfassung unvereinbar seien, könne der Angeklagte sich auch nicht strafbar machen.
Bad Homburg, 15. August 2006