In der mündlichen Urteilsbegründung zum Verfahren (Az 123 Cs 307 Js 40932/04) führte die zuständige Amtsrichterin aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 sowohl die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern, als auch dessen Gemeinschaftswidrigkeit festgestellt hat. Es ergäbe sich weder aus dem Staatslotteriegesetz des Landes Bayern, noch aus dem Lotteriestaatsvertrag ein Erlaubnisvorbehalt, aus dem ein Verbot zur Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten durch Private überhaupt ersichtlich sei.
Zudem sei der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Buchmachers angesichts der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht zu rechtfertigen. Folgerichtig kann auch die deutsche Strafnorm auf den hier zu beurteilenden Fall nicht angewandt werden. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen.
Das Amtsgericht München schloss sich damit der Rechtsauffassung zahlreicher weiterer deutscher Amts- und Landgerichte an, die in den letzten Wochen und Monaten bereits eine Vielzahl von Betreibern unterschiedlicher Wettannahmestellen vom Tatvorwurf des § 284 StGB unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, vor allem aber auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli freigesprochen haben. Beispielhaft seien hier Entscheidungen von Amtsgerichten in Ingolstadt, Ravensburg oder auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart genannt.