Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 sieht der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, dass sich die Werbung für Glücksspiel auf reine Information zu beschränken habe. Nach § 5 Abs. 2 GlüStV darf insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden. Bezeichnenderweise halten sich die Monopolanbieter, die 16 deutschen Landeslotteriegesellschaften, nicht an diese gesetzlichen Vorgaben...