Das Kammergericht Berlin hat kürzlich eine Aufstellerwerbung für das staatliche Glücksspielangebot mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ für wettbewerbsrechtlich unlauter erklärt (Urteil vom 12. August 2009, Az. 24 U 40/09) und insoweit ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (Urteil vom 3. März 2009, Az. 102 O 273/08). Die Werbetafel für das staatliche Glücksspielangebot mit dem „LOTTO-Trainer“ und dem ihm zugeschriebenen Text: „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ sei unsachlich und verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).