Es handelt sich um die verwaltungsrechtliche Einschätzung des Problems, welches das LG Köln (Urt. v. 07.04.2009 – Az.: 33 O 45/09) vor kurzem zivilrechtlich zu lösen hatte.
Die Verwaltungsrichter schließen sich der Meinung des LG Köln an und bejahen auch bei einem Spieleinsatz von nur 50 Cent ein verbotenes Glücksspiel. Die Spiele-Betreiberin und Klägerin animiere dazu, mehrere Lose zu kaufen, so dass die einzelnen Spielbeiträge zu addieren seien und somit die Erheblichkeitsgrenze überschritten.
Somit handle es sich bei der Tombola um verbotenes Glücksspiel.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nach der bereits absurden Entscheidung aus Köln – vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr dazu – war beinahe mit diesem Beschluss aus Düsseldorf zu rechnen.
Die Düsseldorfer Juristen hängen sich geradezu sklavisch an die Meinung aus der Dom-Metropole. Mit keinem einzigen Wort wird auf die jahrelange anderweitige Rechtsprechung und auf die ganz herrschende Meinung im Schrifttum eingegangen.
Aber vermutlich wäre das zu gefährlich gewesen, denn dann hätte leicht ein anderes Ergebnis herauskommen können, das die staatlichen Glücksspiel-Anbieter, insbesondere das Land NRW, möglicherweise noch düpiert hätte.