Der I Senat beim BGH fragt den EuGh mit Beschluss vom 24.1.2013, ob die unterschiedliche Regulierung von Sportwetten in Schleswig Holstein und den 15 anderen Bundesländern der Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs in die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) entgegensteht, die in der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage von Westlotto gegen einen privaten Wettanbieter mit Lizenz im EU-Ausland liegt (Fragen 1 und 2).
