Das OVG Schleswig-Holstein hatte zu beurteilen, ob das Vermitteln von Sportwetten in Deutschland erlaubt ist. Der Antragsteller vermittelte für einen österreichischen Wettanbieter, der in seinem Heimatland über eine staatliche Lizenz verfügte, in Deutschland Sportwetten. Im August 2004 verbot die zuständige Behörde die Tätigkeit des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Erfolg. Das VG Schleswig-Holstein ordnete die aufschiebende Wirkung der Untersagungsverfügung an, vgl. die Kanzlei-Info v. 18.10.2004. Hiergegen legte die Behörde Beschwerde vor dem OVG Schleswig-Holstein ein und blieb erfolglos.