Es geht bei der rechtlichen Auseinandersetzung über die Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet. Dem auch in der 2. Instanz obsiegenden Antragsteller wurde ursprünglich behördlich verboten, in Sachsen-Anhalt Sportwetten über das Internet zu vermitteln. Daraufhin führte er bei seinen Online-Wetten eine Routinenachfrage ein, ob die wettende Partei aus Sachsen-Anhalt stammt. War dies der Fall, wurde die Wette abgelehnt. In allen anderen Fällen vermittelte der Antragsteller weiterhin seine Wetten online.