Das OLG Düsseldorf hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt. Die Düsseldorfer Richter haben dies bejaht: "Zu Recht hat das Landgericht die "Aktion" (...) als unzulässige Kopplung zwischen Warenabsatz und Teilnahme an der Lotterie (...) angesehen. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber jegliche Kopplung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt einer unsachlicher Beeinflussung des Verkehrs durch Ausnutzung der Spiellust und der Hoffnung auf einen leichten Gewinn als unlauter angesehen (...).