OLG Düsseldorf: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.04.2005 – Az.: 1-20 U 212/04) hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt.

Die Düsseldorfer Richter haben dies bejaht:

„Zu Recht hat das Landgericht die „Aktion“ (…) als unzulässige Kopplung zwischen Warenabsatz und Teilnahme an der Lotterie (…) angesehen.

Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber jegliche Kopplung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt einer unsachlicher Beeinflussung des Verkehrs durch Ausnutzung der Spiellust und der Hoffnung auf einen leichten Gewinn als unlauter angesehen (…). Eine derartige unzulässige Kopplung hat das Landgericht hier zu Recht angenommen.

Die Lotterie ist in diesem Fall als „Gewinnspiel“ anzusehen. Der Gewinner wird allein durch ein Zufallselement ermittelt (…).

Die Frage, ob die Kunden der „Aktion“ einen Einsatz in Form der „Bonuspunkte“ leisten, ist unerheblich. Selbst wenn man sie an sich als Einsatz ansieht, empfinden die Kunden sie auf Grund der angegriffene Werbung nicht als Einsatz; die Teilnahmemöglichkeit wird mehrfach als „gratis“ bezeichnet. Auf die Frage, ob auf Grund von Sinn und Zweck des § 4 Nr. 6 UWG im Rahmen dieser Vorschrift (legale) Glücksspiele nicht allgemein als „Gewinnspiele“ anzusehen sind, bedarf danach keiner Entscheidung.“

Und weiter:

„Den angesprochenen Verkehrskreisen ist eine Teilnahme an der Lotterie zu gleichen Bedingungen nicht anderweit möglich. Zwar kann der Verbraucher – wie die Antragsgegnerin insoweit zutreffend hervorhebt – ohne Weiteres einen Lottoschein problemlos anderweit erwerben. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass durch die Teilnahme über die Antragsgegnerin erhöhte Gewinnchancen bestehen oder der Verkehr dies auch nur annehmen könnte.“

Siehe dazu auch das Urteil des LG Duisburg, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.01.2006.

Wie schon im Falle des LG Duisburg ist auch bei der Entscheidung des OLG kritisch anzumerken ist, dass die Richter hier nicht die Abgrenzung zur wettbewerbsgemäßen Zugabe erörtern. Denn hätte es sich nicht um ein Lotto-Los, sondern um einen sonstigen Gegenstand (z.B. einen Foto-Apparat oder eine Playstation) gehandelt, dann wäre das Verhalten absolut rechtmäßig gewesen. Die Juristen stellen somit entscheidend darauf ab, um welchen Zugabe-Gegenstand es sich handelt. Ob diese sehr weite Interpretation des § 4 Nr. 6 UWG wirklich angemessen ist, kann durchaus mit guten Argumenten angezweifelt werden.