Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden. Das VG Neustadt hatte in der 1. Instanz (Beschl. v. 08.03.2006 - Az.: 4 L 180/06.NW) festgestellt, dass durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts die formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfällt. Dieser Ansicht ist nun auch das OVG Rheinland-Pfalz in seiner aktuellen Entscheidung gefolgt: