OVG Rheinland-Pfalz: Fun Games und die neue SpielVO

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 08.05.2006 – Az.: 6 B 10359/06.OVG) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden. Das VG Neustadt hatte in der 1. Instanz (Beschl. v. 08.03.2006 – Az.: 4 L 180/06.NW) festgestellt, dass durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts die formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfällt.

Dieser Ansicht ist nun auch das OVG Rheinland-Pfalz in seiner aktuellen Entscheidung gefolgt:

„Unterfallen die (…) Spielgeräte aber dem § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO, so ist hierfür (…) eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich, die unstreitig nicht vorliegt. Die Aufstellung und der Betrieb dieser Spielgeräte in der (…) genannten Gaststätte (…) sind daher illegal.

Soweit die Antragsteller geltend machen, der Hersteller der Fun Games habe inzwischen ein Update für alle Fun Games Spielgeräte zur Verfügung gestellt, so dass die Spielgeräte nach Auffassung des Herstellers nach der zum 1. Januar 2006 geänderten Spielverordnung zulässig seien, ist anzumerken, dass die von der Antragstellerin (…) aufgestellten (…) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gleichwohl der Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bedürfen.

Diese Zulassung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Geräte so verändert werden, dass sie dann nach Ansicht der Antragsteller nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen. Durch die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte kann ihre formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, dass die Aufstellung solcher Geräte formell illegal ist.“

Und weiter:

„Die nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO zuständigen Behörden sind nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines (…) ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spielgerätes zu treffen.

Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Geräts noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgerätes, das vom Aufsteller technisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal (…).“

In einfachen Worten: Die bloße Umrüstung eines ursprünglich zulassungspflichtigen Fun Games führt nicht dazu, dass dieses nach der Umrüstung dann nicht mehr zulassungspflichtig ist. Eine Freigabe kann in solchen Fällen vielmehr nur die PTB erteilen.