BetandWin bei TSV 1860 München oder: Der Sturm im Wasserglas

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Der schon vor kurzem erwähnte Aufsatz von RA Dr. Bahr.

TSV 1860 München hat einen neuen Sponsor angekündigt, nämlich den privaten Sportwetten-Anbieter BetandWin. Die Reaktion der staatlichen Stellen hat erwartungsgemäß nicht lange auf sich warten lassen: In einer aktuellen Pressemitteilung erklärt das Bayerische Staatsministerium des Innern:

„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2006 entschieden, dass die Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, verboten ist und die Verbote durchgesetzt werden können. Das Verbot gilt für alle privaten Sportwettanbieter, gleich ob sie sich auf „Erlaubnisse“ aus Gibraltar oder Neugersdorf in Sachsen berufen, wie es Betandwin abwechselnd tut. Die bayerischen Behörden werden deshalb gegen alle Tätigkeiten von Betandwin und den anderen privaten Sportwettveranstaltern konsequent und ohne Ausnahme vorgehen.

Wie sehr die illegalen Sportwettanbieter das Recht missachten, zeigt sich auch im konkreten Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat der Staatlichen Lotterieverwaltung als dem einzigen legalen Anbieter klare Auflagen zum Spielerschutz gemacht.“

Blickt man ein wenig in die jüngere Vergangenheit, so fällt auf, dass diese Problematik altbekannt ist. Schon Mitte 2004 hatte damals die Bayerische Staatsregierung angekündigt, gegen die Sportwetten-Werbespots vorzugehen, die im Deutschen Sportfernsehen (DSF) ausgestrahlt wurden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.06.2004.

Die Rechtslage ist – anders als Oddset dies wahrhaben will – absolut unklar. BetAndWin verfügt nämlich über keine ausländische, europäische Lizenz, sondern über eine deutsche Lizenz aus DDR-Zeiten. Insofern ist es hier dringend angeraten, näher zu differenzieren.

Erst vor kurzem hat das BVerwG (Beschl. v. 20.10.2005 – Az.: 6 B 52.05) bestätigt, dass diese DDR-Lizenzen auch nach der Wiedervereinigung weitergelten.

Umstritten ist jedoch ihre räumliche Reichweite, d.h. ob sie im gesamten Bundesgebiet Wirkung entfalten oder nur im betreffenden Bundesland.

Der BGH (Urt. v. 11.10.2001 – Az.: ZR 172/99), das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 03.12.2004, das AG Offenbach (= Kanzlei-Infos v. 16.02.2005) und mehrere Verwaltungsgerichte auf Instanzebene sind der Meinung, die DDR-Lizenzen hätten Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Die obersten Verwaltungsgerichte in Niedersachsen (= Kanzlei-Infos v. 24.03.2005), Nordrhein-Westfalen (= Kanzlei-Infos v. 20.06.2004), Sachsen-Anhalt (= Kanzlei-Infos v. 19.05.2005) und Bayern (= Kanzlei-Infos v. 18.11.2004) dagegen sind anderer Auffassung. Eine DDR-Lizenz entfalte lediglich in dem Bundesland Wirkung, in dem sie erteilt worden ist.

Somit ist die gesamte Angelegenheit aus juristischer Sicht absolut unklar.

Spätestens mit der Bemerkung des FDP-Sprechers Paar zu dieser Angelegenheit offenbart sich, dass das Ganze eher ein Sturm im Wasserglas ist und überwiegend aus (rechts-) politischen Gründen mit solcher Vehemenz geführt wird.

Paar hatte wörtlich gesagt: „Den bayerischen bürokratisch gnadenlosen Kampf gegen private Wettanbieter bezeichne ich als ein Stück Absurdistan. Bayern legt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts völlig einseitig aus und schadet damit auch der Sportförderung in der Bundesrepublik.“

Die weitere Rechts- und Sachentwicklung darf mit Spannung erwartet werden.