LG Bonn: WM-Karten-Gewinnspiel durch Oddset nicht wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Der schon vor kurzem erwähnte Aufsatz von RA Dr. Bahr.

Das LG Bonn (Urt. v. 30.03.2006 – Az.: 14 O 37/06) hatte darüber zu entscheiden, ob der staatliche Sportwetten-Anbieter Oddset ein Gewinnspiel veranstalten darf, bei dem WM-Karten verkauft werden. Voraussetzung war, dass die Teilnehmer vorab bei Oddset mitspielten.

Die Antragstellerin sah darin u.a. eine Verletzung des gewinnspielrechtlichen Kopplungsverbots, da hier für die Gewinnspiel-Teilnahme zwingend ein Mitspielen bei Oddset Pflicht war.

Dem sind die Bonner Richter nicht gefolgt.

„Es fehlt an einer Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel, die von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig ist.

(…) Eine rechtliche Abhängigkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Verbraucher rechtlich gezwungen ist, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder einen Kauf zu tätigen, um teilnehmen zu können.

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Teilnehmer an den von der Antragsgegnerin veranstalteten Glücksspielen eine Ware oder eine Dienstleistung erwerben müssen; vielmehr wird die Aussicht auf einen Gewinn durch die Leistung eines Einsatzes erlangt: Nach den Spielbedingungen ist dieser Einsatz zu erbringen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust hängt nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und den Aufmerksamkeit der Spiele ab, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall (…).

Die Lotterie ist eine Unterart des Glücksspiels: sie setzt voraus, dass eine Mehrzahl von Personen vertragsmäßig die Möglichkeit hat, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz einen bestimmten, vom Zufall abhängigen Geldgewinn zu erzielen. (…)

Die von der Antragsgegnerin umworbene Klientel muß, um an der ODDSET-Kombinationswette oder an Lotto und Glücksspirale teilnehmen zu können, eine Leistung erbringen, deren „Gegenleistung“ die Aussicht auf einen Gewinn ist. Hierbei handelt es sich um einen Einsatz, der ein Glücksspiel indiziert und ein Gewinnspiel ausschließt.“

Und weiter:

„In den Zeiträumen, die die von der Antragstellerin in ihren Anträgen in Bezug genommenen Anlagen 1 und 7 benennen, ist die Gegenleistung für den Einsatz nicht nur die Aussicht auf einen Gewinn, sondern auch auf die Eintrittskarten als Verbriefung des Anrechts, bestimmte WM-Spiele als Zuschauer besuchen zu können. Auch insoweit liegt eine Gewinnspielteilnahme derjenigen, die mit ihrem Einsatz die vorgenannten Möglichkeiten erwerben, nicht vor.“

Diese Rechtsansicht des LG Bonn kann noch nicht einmal ansatzweise überzeugen. Das Gericht kommt hier mit einer diffusen Prüfung und Abwägung zu einem kaum tragbaren Ergebnis.

Insbesondere bleibt es unklar, warum Oddset im vorliegenden Fall privilegiert wird. Das Gericht betrachtet Oddset-Teilnahme und WM-Karten-Gewinnspiel als eine gemeinsame Einheit und kommt daher zu dem Schluss, dass der vom Spieler gezahlte Einsatz auch hinsichtlich des Gewinnspiels erfolge.

Spätestens an diesem Punkt beißt sich die Katze in den Schwanz, und es wird die Quadratur des Kreises betrieben. Im Umkehrschluss würde dies nämlich bedeuten, dass jedes Gewinnspiel, dass Oddset zusätzlich veranstaltet, automatisch Teil des Glücksspiels und kein zusätzliches Gewinnspiel ist. Eine solche Interpretation ist mit den Schutzvorschriften des UWG kaum vereinbar.

Dies zeigt auch ein Blick auf die übrige Rechtsprechung. So haben sowohl das OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 11.03.2006) als auch das LG Duisburg (= Kanzlei-Infos v. 15.01.2006) die Veranstaltung eines Gewinnspiels, bei dem es als Gewinn eine Lotto-Teilnahme gab, als wettbewerbswidrig angesehen.

Sachliche Gründe diese artverwandten Fälle unterschiedlich zu behandeln, sind nicht erkennbar.