Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. März 2005 entschieden, dass für den Betrieb eines "Internet-Cafés" eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein kann (Az. 6 C 11.04). Eine derartige Erlaubnis braucht nach § 33i Gewerbeordnung derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.