Mit Beschluss vom 16.10.2006 (Az.: 14 K 1711/06) hat das VG Dresden in dem verwaltungsrechtlichen Eilverfahren der Fa. Bwin e.K. gegen den Frei-staat Sachsen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Fa. Bwin e.K. gegen die Ordnungsverfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10.08.2006 wiederhergestellt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die ge-gen die Fa. Bwin e.K. erlassene Ordnungsverfügung vom 10.08.2006 der-zeit nicht vollzogen werden kann.