Nachdem das Oberverwaltungsgericht in Münster bereits unter dem 14.05.2004 Bewerbung und Vertrieb von Sportwetten der Fa. Sportwetten GmbH Gera in Nordrhein Westfalen verboten und soeben seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der Vermittlung von Sportwetten ausländische Veranstalter durch neuerlichen Beschluss vom 30.09.2004 mit überzeugender Begründung bestätigt hat (ISA-CASINOS berichtete ausführlich), ist nunmehr das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.2004 in der ebenfalls ausführlich begründeten Fassung bekannt geworden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt: Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Veranstalter ist rechtswidrig. Die Regelungen des Sportwettengesetzes NRW sowie §§ 284 ff. StGB verstoßen nicht gegen die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit nach EG-Vertrag.
Am 21.10.2004 präsentieren Herrn Wagentrotz als „gerichtsbekannten Gutachter in Sachen Glücksspielwesen“ und veröffentlichen sodann seine Stellungnahme zu §§ 284 ff. StGB, die so haarsträubend falsch ist und derart eklatant der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung widerspricht, dass sie angesichts ihrer Abwegigkeit schlechterdings nur peinlich ist. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass Sie Liberalisierungstendenzen des deutschen Glücksspielrechts durchaus offen gegenüber stehen.
Das Landgericht München I verurteilte Intertops und deren Geschäftsführer zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Das Urteil vom 21.09.2004 (Az. 33 O 10180/03) nimmt zu einer Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von im europäischen Ausland ansässigen Sportwettanbietern Stellung, die ihre Angebote auf den deutschen Markt und das deutsche Hoheitsgebiet ausrichten. Das Gericht bestätigt im Ergebnis (mit dem BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01 – Schöner Wetten), dass Sportwetten in Deutschland nur von…
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.08.2004 (Az.: 1 BvR 1446/04) entschieden, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2004 (Az.: 4 B 858/03), mit dem das Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen österreichischen Sportwettveranstalter zurückgewiesen wurde, eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG darstellt. Das BVerfG hat sein Urteil aber alleine darauf gestützt, dass das OVG den Antrag aus rein formalen Gründen beurteilt und nicht die tatsächliche Rechtslage geprüft hat.
Die Rubrik ISA-CASINOS Recht, wurde durch die Teilnahme von Dr. Manfred Hecker erweitert. Damit können wir für unsere Leser, weitere Fakten und Publikationen über Sportwetten und Casinos veröffentlichen.
Sogenannte DDR-Gewerbegenehmigungen sind – sofern überhaupt – nur regional wirksam – Am 09.06.2004 hat das Oberverwaltungsgericht Münster erneut seine klare Rechtsprechung über das Verbot von ODDSET-Wetten privater Veranstalter in Nordrhein-Westfalen bestätigt.