Die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in mehreren – jeweils durch Beschluss vom 09. September entschiedenen – Eilverfahren ausgesprochen. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht.