Das Bundsverwaltungsgericht hatte sich in einem Hauptsacheverfahren mit der Frage der Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten aus einem in Bayern befindlichen stationären Wettbüro an die Fa. Sportwetten Gera GmbH zu befassen. Den Verantwortlichen war ordnungsrechtlich der Betrieb des Wettbüros untersagt worden. Das Verwaltungsgericht Ansbach und der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten die gegen die Schließungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
