Wer blickt noch durch?

Reinhold Schmitt
ISA-GUIDE Chefredakteur (V.i.S.d.P.)
E-Mail: info@isa-guide.de


Auf ein offenes Wort Teil 7

Stellen sie sich einmal folgende Situation bildlich vor:

Ihnen, als Person der schreibenden Zunft kommt der Gedanke, all das, was sich seit dem 28.03.2006 mit dem Urteil zu den Sportwetten des Bundesverfassungsgerichtes zugetragen hat, in einem Artikel aufzuarbeiten, um einen Überblick zu liefern.

Gottlob, werden Sie sich denken, gibt es Archive und Suchmaschinen um ihnen alles aufzulisten, was bis dato zur Thematik geschrieben wurde. Und schon haben sie ihr erstes Problem. Denn schon allein dann, wenn sie das Wörtchen „Sportwetten“ in eine Suchmaschine eingeben und die Ausgabe ausdrücklich auf die Seite isa-casinos.de beschränken und letztlich den Zeitraum auf 6 Monate eingrenzen, werden ihnen über 1500 Treffer angezeigt. Zuviel, um alle Artikel und damit die Geschehnisse noch einigermaßen überblicken zu können.
Nun also beginnt das herausfiltern. Als erstes werden die Seiten beiseite gelegt, die in den Unterverzeichnissen „/print“ und „/forum“ liegen bzw. als dort liegend angezeigt werden. Damit wären es immerhin noch über 850 Treffer. Eine letzte Einschränkung auf nurmehr deutschsprachige Inhalte ergibt eine Zahl von über 525 Treffern mit internen wie extern verlinkten Seiten der ISA-CASINOS.

Beschränken Sie sich also zunächst auf das, was ihre Agentur selbst publiziert hat und ignorieren sie zunächst Texte mit Daten von vor sechs Monaten (die ihnen trotz Eingrenzung immer noch angezeigt werden). Sie werden es am Ende nur noch mit der überschaubaren Menge von 49 Seiten zu tun bekommen, listen sie alle Texte auf – natürlich immer im Hinterkopf behaltend, dass auch andere Medien ihre Verse zu Papier bzw. zu Bits und Bytes gebracht haben.

Man könnte leicht den Eindruck gewinnen, dass es spätestens mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, betreffend der Sportwetten in Deutschland, keine anderen Themen gegeben hätte. Ein kurzer Blick in das Archiv der ISA-CASINOS zeigt jedoch, dass dem nicht so gewesen ist. Es zeigt aber auch, dass die ISA-CASINOS, wie versprochen, immer am Ball geblieben ist.

Nun ist es Glück für sie nicht an ihnen, den Artikel zu entwerfen, nochmals alles durchzugehen und ihnen letztlich verständliche Inhalte zu liefern, sondern an uns. Aber angesichts der Fülle an Urteilen und Vorgängen können wir ihnen bestenfalls einen kleinen Überblick verschaffen, in der Hoffnung, dass ihnen am Ende nicht die Fragezeichen ins Gesicht geschrieben stehen.

Vorab

Das Urteil vom 28.03.2006 und ein Kommentar dazu sollen einmal beiseite gestellt sein, insofern sie nicht, bzw. nicht mehr wissen, worum es ging. Hier noch zwei Links, die ihnen weiterhelfen werden: „Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar“ und „Bundesverfassungsgericht verkündet Entscheidung in Sachen Sportwetten – Die Kernaussagen des Urteils„.

Im Prinzip ist jedoch dieses Urteil erst einmal eine letzte Konsequenz dessen gewesen, die dem Gambelli-Urteil folgend (EuGH Urteil vom 6.11.2003, C-243/01 – Gambelli), Klagen bewirkte, welche sich wiederum bis eben zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hin, hochschaukelten.

Obschon das Urteil des BVerfG keine klare Lösung erbrachte, konnten es die Gerichte hernach in Deutschland gleich zweimal nicht. Das Urteil des BVerfG und vorhergehende Urteile immer anders auslegend hatten und haben die Klagen oder Gegenklagen mal mehr, mal weniger Erfolg.

So geschehen schon am 27.04.06, als das Bayerische Verwaltungsgericht zu Bayreuth die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten durch private Vermittler untersagte. Das Gericht nahm dabei Bezug auf das BverfG-Urteil und die in ihm festgeschriebene Übergangszeit, die dem Gesetzgeber bis Ende 12/2007. eine monopolfeste Übergangszeit einräumte.

Das Verwaltungsgericht in Minden sah den ihm vorgelegenen Fall allerdings anders. Und entschied bereits tags nach dem bayerischen Urteil, dass das staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten rechtswidrig sei, wenngleich das BverfG das Monopol bis Ende 2007 aufrechterhalten habe. Den Grund sah das Gericht darin, dass sich ODDSET nicht an die gerichtliche Verfügung gehalten habe, die Werbung auf die gebotene Weise einzuschränken. Zudem sah das Gericht nicht die angemahnte Bekämpfung der Spielsucht. Letztlich, so das Gericht in seiner Begründung, verstoße das staatliche Monopol gegen das europäische Recht der Niederlassungs- und Niederlassungsfreiheit.

Ersichtlich ist aus diesen zwei Beispielen damit die Tatsache, dass länderübergreifend die Gerichte unterschiedliche Urteile fällten, mit Verweis auf das gleiche Grundsatzurteil. Dass beide Streitparteien das Urteil für sich auslegten ist dabei kaum verwunderlich, wie schon die ersten Reaktionen nach dem BVerfG-Urteil zeigten. Sowohl private wie staatliche Anbieter als auch Länder sahen sich in ihren Überzeugungen bestätigt und führten ihre Punkte vor den Gerichten ins Feld. Alles scheint nur Auslegungs- und Argumentationssache.

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg beschloss am 23.05.2006 – ebenfalls mit Bezug auf das Grunsatzurteil aus Karlsruhe – dass die Sportwettvermittlungsbüros in Minden offen zu bleiben hätten. Das Urteil wurde damit begründet, dass das höherrangige Recht, das europäische Recht, die in Deutschland getroffene Übergangsfrist bis Ende 2007 nicht kenne und somit der Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht nicht unbeachtlich sei.

Letztlich sah das Gericht, dass die staatlichen Wettanbieter nach wie vor zur Werbetrommel greifen und ihre Produkte in der bisherigen Weise bewerben würden, was dann einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt, wenn der Staat weiterhin auf das Monopol bestehen wolle.

Dem gegenüber stand das Urteil vom 29.05.2006. Das VG Gelsenkirchen hatte in über 100 Eilanträgen aus dem gesamten Gerichtsbezirk entschieden, dass die gegen die Sportwettvermitller ausgesprochenen Untersagungsverfügungen (mit Bezug auf § 284 StGB) vorläufig zulässig sind.

In der Begründung hiess es: „Zwar sei nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des BVerfG das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, die bestehende Rechtslage sei aber übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt worden. […] Der Einräumung einer Übergangszeit für die Schaffung eines Zustands, der die von Sportwetten ausgehenden Gefahren durch gesetzliche Regelungen verfassungskonform bekämpft, habe es nicht bedurft, wenn der ansonsten entstandene rechtsfreie Raum hätte hingenommen werden können.“

Auch das VG Münster billigte die Schliessung eines Wettbüros aus Borken in seiner Entscheidung vom 06.06.2006. Das Wettbüro agierte mittels eines Vertrages mit einem Lizenzinhaber eines in Gibraltar ansässigen Unternehmens. Ihm fehle aber, so das Gericht, eine gültige Erlaubnis der Landesregierung, die ihm jedoch nach geltendem Recht auch nicht genehmigt werden könne.

Auch die Frage ob denn die Übergangsfrist, die durch das Grundsatzurteil des BVerfG entstanden ist, eine Relevanz für das Urteil hätte und somit nicht gegen europäisches Recht verstoßen würde, verneinte das Gericht mit Bezug auf die Übergangsfrist das EuGH in Sachen Flugdatenabkommen mit den Vereinigten Staaten. Dieses Urteil zeige, dass es im europäischen Recht durchaus Übergangsfristen gibt.

Das nächste Verfahren war aus zweierlei Dingen ein Interessantes. Nicht nur, dass beide Streitparteien das BVerfG-Urteil (wieder einmal) zu ihren Gunsten ausgelegt sahen, auch dass das Gericht am Ende die sog. DDR-Lizenzen nicht für das gesamte Bundesgebiet als gültig ansah, war von grundsätzlicher Bedeutung. Die Untersagungsverfügungen des Innenministeriums seien schon deshalb rechtsmäßig gewesen, weil die Sportwetten, um deren Vermittlung es gehe, nicht nach niedersächsischem Lotterierecht genehmigt und damit unerlaubt seien, so das Gericht.

Das Urteil des VG Hannover entschied somit für das niedersächsische Innenministerium, welches 25 privaten Vermittlern von Sportwetten mit Verträgen zu Lizenzinhabern im Ausland und mit Verträgen zu Lizenzinhabern von Lizenzen aus der ehemaligen DDR das Vermitteln von Sportwetten untersagte.

Auch interessant ist das Urteil vom 06.07.2006 des VG Köln, denn dieses setzte sich mit seiner Entscheidung über ein ähnliches Urteil des OVG Münster hinweg. Das OVG hatte für das Land NRW entschieden, um sonst „unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden“. Das VG Köln hat dem gegenüber klargestellt, dass bei einer Fortsetzung der teilweise seit Jahren gedulteten EU-Sportvermittlung keine konkreten Gefahren zu erwarten seien und die vom OVG bemängelte „Regelungslosigkeit“ auf die jahrelange Missachtung des EG-Rechts durch den Staat zurückzuführen sei. Das VG München war mittlerweile ebenfalls zu der Ansicht gelangt, dass EU-Lizenzen auch in Bayern gelten und das bayerische Wettrecht europarechtswidrig sei.

In diesem Sinne würde sich die Liste der Rechtsprechungen noch ein gutes Stück fortführen lassen. Kurz umrissen kann jedoch gesagt werden, dass anfänglich viele Gerichte zugunsten der Sportwettanbietenden urteilte, mittlerweile aber Landauf, Landab anders entschieden wird. Eine klare Linie ist kaum erkennbar.

Was nun führte zu diesem Aspekt?

Prinzipiell gibt es zwei Grundsatzurteile: Das so genannte Gambelli-Urteil, sowie das deutsche Urteil des BVerfG.
Während ersteres für die europäischen privaten Wettanbieter sehr positiv ausgefallen ist, indem es ihnen Freiheiten einräumt, ist zugleich festgehalten worden, dass ein Staat durchaus Beschränkungen festlegen kann. Nämlich genau dann, wenn der Staat seine Bürger vor allzu zügellosem Spiel schützen möchte. Was er dann tun kann, wenn er das Angebot zum Spiel einschränkt und somit lenkend eingreift. So schloss sich das Urteil des BVerfG dem Richtspruch in diesem Punkt an, mahnte jedoch gleichzeitig, dass nicht einerseits auf ein Monopol bestanden werden könne, um die Möglichkeiten des Spielens einzuschränken oder den Spielfluss zu lenken, um aber andererseits massiv für das eigene Angebot zu werben.
Somit wurde dem staatlichen Wettanbieter zu allererst die Möglichkeit genommen, für sein Angebot zu werben, sofern er sein Monopol rechtfertigen wollte.

Da sich nun also das staatliche Oddset an die Maßgabe des BVerfG hielt, um in der Übergangszeit (bis spätestens Ende 2007) eine gesetzliche Regelung der Bundesstaaten zu erwarten, sind nun die Kommunen und Länder angehalten, ihrerseits die Wettbüros anzumahnen, sich entweder auf das Pferdewettgeschäft zu beschränken oder aber den Laden dicht zu machen. Problematisch wird die Schließung jedoch dann, wenn ein privater Wettanbieter nicht „auf eigene Kappe“ arbeitet, sondern nur ins Ausland vermittelnd tätig ist.

Nun also allerorten Schließungsverfügungen und Abmahnungen. Die wütenden Rufe in Richtung des staatlichen Wettanbieters sind dabei zunächst die falsche Adresse, der Richterspruch kam aus Karlsruhe und die Wettbüros werden auf Grund des Urteils angemahnt. Nicht etwa das staatliche Oddset lässt schließen, sondern die Kommunen oder Länder. Auch diese sind an den Richterspruch aus Karlsruhe gebunden. Am Ende kommt sonst noch jemand auf die Idee, die Kommunen zu verklagen weil diese den Richterspruch nicht durchsetzen würden – das dann anfolgende Chaos wäre unüberblickbar.

Es ist schon heute fraglich, was überhaupt nun erlaubt ist (im Sinne von §284 StGB) und was nicht, denn einmal wird ein Wettbüro nun letztlich durch Richterspruch geschlossen, ein andermal wiederum nicht. Und einmal ist das Vermitteln von Sportwetten innerhalb der EU nun erlaubt – andernorts wird es dann doch wieder verboten.
So hat jüngst das AG Bielefeld entschieden, dass ein Verbot des Vermittelns von Sportwetten nach England den europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten entgegenstünde und prompt auch entschieden, dass auf Grund der unsicheren Rechtslage ein unvermeidbarer Verbotsirrtum bestehe.

Natürlich kann man auch auf die Idee kommen, dass den Kommunen die Wettbüros ein Dorn im Auge sind. Ihnen sind vielleicht andere Geschäfte lieber, als ein Wettbüro – wer weiss ?
Manchem Politiker kann auch der Gedanke der Gentrifizierung durch den Kopf gehen. In diesem Fall wohl eher ein negativer Umstrukturierungsprozess innerhalb eines definierbaren Siedlungsareals. Aber ein Wettbüro macht noch lang keinen strukturellen Niedergang – im Gegenteil, lieber ein solches Geschäft, als ein Leeres.

Medien vor Gericht

Auch die Medien hatten sich mit den Sportwetten zu beschäftigen. Klar, zunächst einmal aus einem journalistischen Blickwinkel, doch darüber hinaus auch aus dem eigenfinanziellen Interesse. Vor allem die Privatsender, welche sich vornehmlich aus Werbung finanzieren, hatten in den letzten Jahren immer geringere Werbeeinnahmen erzielt. Da kamen die neuen Werbenden aus dem Sportwettensektor sicher nicht unrecht.

Der Fernsehsender RTL ging noch einen Schritt weiter und schloss mit einem Wiener Wettanbieter auch gleich noch vor der WM ein Joint Venture ab. So hieß es in der Pressemitteilung vom 21.03.2006:

„Für RTL interactive Grund genug, das eigene Engagement in Sachen Sportwetten deutlich auszubauen. Seit rund einem Jahr betreibt das RTL-Unternehmen über die Tochterfirma Gambelino erfolgreich RTLtipp.de, eine Art Online-Annahme-Stelle für Sportwetten des staatlichen Anbieters Oddset. Pünktlich zur Fußball WM geht das Kölner Unternehmen nun einen Schritt weiter: Anfang März wurde nach Zustimmung der Kartellbehörden ein Joint Venture mit der in Wien ansässigen Starbet Gaming Entertainment AG vertraglich fixiert. RTL interactive übernimmt dabei 30% der Anteile an der Starbet Gaming Entertainment AG, die über ihre Tochterfirma Best Bet sowohl eine Wettlizenz in Österreich besitzt als auch durch einen Vertrag mit einem deutschen Wettlizenzinhaber verbunden ist, der die Vermittlung für Sportwetten in Deutschland durchführen kann. Im Gegenzug übernimmt die Starbet Gaming Entertainment AG 81% der Gambelino GmbH, die künftig als Dienstleister die redaktionelle Betreuung der Websites RTLStarbet.de und Starbet.de übernimmt sowie mit Marketing-Aufgaben betraut ist.“

Für das neue Angebot konnte RTL noch bis 14.04.2006 werben, da an diesem Tage per einstweiliger Verfügung dem Sender untersagt wurde, weiterhin für Starbet Werbung auszustrahlen.
Das Landgericht Hamburg untersagte dem Sender die Werbung, da es in Deutschland nicht erlaubte private Sportwetten bewerben würde. Geklagt hatte diesmal Nordwest Lotto Hamburg.

Kurzum: Wenn schon der staatliche Anbieter nicht werben darf, dürfen die privaten Anbieter dies ebenso wenig. Zumal der private Anbieter Angebote beworben hatte, für das er gar nicht hätte werben dürfen, da es an der Legitimation zur Durchführung von privaten Sportwetten fehlte.

Nun wird in Bayern auch im Internet rigoros vorgegangen. Denn dort sind nun auch Links und Werbung verboten worden, die in Richtung privater Wettanbieter gehen, während die Richter in Köln dieses erlaubten, sofern die Veranstalter Konzessionen innerhalb des EU-Auslands hätten.

Und um das Wirrwarr perfekt zu machen, hat es dann auch noch unterschiedliche Urteile bezüglich der Trikotwerbung gegeben. Um das ganze Abzukürzen: Man darf, den Gerichten zufolge, nicht mit einer Trikotwerbung für einen privaten Sportwettenanbieter aufs Feld – schon gar nicht Trikots mit dem aufgedruckten Werbeinhalt verkaufen. Nirgends….

„Nur ein kleines unbezähmbares Volk im Nordewesten widersetzt sich dem noch. So das Werder Bremen die Aufschrift Bwin auf seinen Trikots bei Heimspielen führen kann, wie geschehen beim Spiel gegen Bayer Leverkusen, da dass Bremer Verwaltungsgericht die Unterlassungsverfügung der Stadt zurück gewiesen hatte.“

Was für ein Durcheinander ist da nur entstanden? Man hatte sich gewünscht, dass das BVerfG eine eindeutige Entscheidung trifft – egal ob pro Europa oder pro Inselstaatenlösung. So jedenfalls ist das Chaos perfekt und führt zu uneinheitlichen Entscheidungen, die einen Wettbewerb derart verzerren (sei er nun erlaubt oder nicht), dass das doch schon wieder gegen andere Gesetze verstoßen müsste?

Konsequenz des Ganzen sind Klagen in Richtung des staatlichen Wettanbieters Oddset – bzw. in Richtung der staatlichen Lotterieverwaltung in München.
Der Anbieter sitzt jedoch zwischen allen Stühlen, falls das noch niemandem aufgefallen ist.
Natürlich sind die höchsten Gremien mit Personen besetzt, die enge Verflechtungen zur höheren Politikebene aufweisen – allerdings ist das in Deutschland Gang und Gäbe, betrachtet man einmal die Lobbyisten in unserem Staat. Eine sauberere Trennung wäre vielleicht wünschenswert, ist aber dann unvermeidlich, wenn der Staat eigene Einrichtungen unterhält.

Warum sitzt der staatliche Anbieter dennoch zwischen den Stühlen? Es ist dabei wie mit der GEZ, niemand mag die Zentrale wirklich, dabei ist die GEZ nur der Mittler und „Geldeintreiber“ zwischen Verbraucher und den Öffentlich-Rechtlichen. Keiner würde in diesem Zusammenhang die GEZ verklagen, wenn es zu Änderungen kommt; man wendet sich an die zuständige Stelle bei den Öffentlich-Rechtlichen.

So sollte man dann auch darüber Nachdenken, wer die gesetzlichen Rahmenbedingungen schafft. Das sind dann die Länder selbst und nicht Oddset. Wenn schon Klagen und Gegenklagen, dann eher in Richtung der Legislative und nicht in Richtung desjenigen, der die Maßgaben umsetzt. Selbiges sollte bedacht sein, wenn einem die eigene Kommune „den Laden“ dicht machen will. Verständlich, dass dabei mit Unverständnis ob der ungenauen Rechtslage und säuerlich reagiert wird. Auch verständlich, wenn man vor Gericht zieht, um Klarheit zu bekommen. Jedoch sollte auch bedacht sein, dass die Kommune ebenfalls an die richterlichen Rahmenbedingungen gebunden ist und eventuell selbst nicht recht weiss, wie sie reagieren soll. Weniger Zoff und Zoriss, als vielmehr Rechtssicherheit, sollte daher Ziel aller, und vor allem der Länder, sein. Und das eher früher, als später.

Es blickt nämlich niemand mehr durch.