58 Teilnehmer fanden sich zum Texas Hold'em Pokerturnier am 11. April in der Spielbank Saarbrücken ein.
58 Teilnehmer fanden sich zum Texas Hold'em Pokerturnier am 11. April in der Spielbank Saarbrücken ein.
Mit Beschluss vom 26.März 2007 (1 BvR 2228/02) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen. Wörtlich: „Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern dienen die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können.
Der deutsche Verfassungsgerichtshof hat heute Donnerstag, den 12. April 2007, in einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern bestätigt. Demnach darf die bayerische Staatsregierung den Betrieb privater Spielcasinos verbieten.
Das durch Art. 2 Abs. 2 Spielbankengesetz in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol ist in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verfassungsgemäß. Der Eingriff in die Berufsfreiheit an entsprechender Tätigkeit interessierter privater Unternehmer ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Dame aus Emmenbrücke gewann am 6. April 2007 am frühen Nachmittag den Carded Mystery Jackpot im Grand Casino Luzern.
Wiesbaden, den 11. April 2007. 60 Minuten kämpften die Herren Tobias Wolf, Michael Langner und Marco Dicker um den Sieg im gestrigen Rookie Turnier, dann einigten sich die drei Herren bei nahezu identischen Stacks auf einen Deal: Das Preisgeld wurde freundschaftlich geteilt. Im letzten Spiel ging es dann nur noch um den formalen Turniersieg, über den sich Herr Tobias Wolf freute.
Der Freitag, der 13. gilt für die Einen als Glücks- für die Anderen als Unglückstag. Dieser Gegensatz bietet die Grundlage für unsere Gäste, unter professioneller Betreuung einen Blick in die Sterne zu werfen.
RIMINI/LÜBBECKE. Die 19. „International Amusement & Gaming Machine Show“ bzw. „ENADA PRIMAVERA/SPRING“ in Rimini vom 22. bis zum 25. März 2007 war für MERKUR GAMING laut Aussage von Axel F. Pawlas, CSO MERKUR GAMING, ein riesen Erfolg.
Ich freute mich mich schon auf dieses "einzigartige Turnier", es wurde mir von verschiedenen Seiten berichtet das dieses Turnier legendär sei. Angekommen um 23.45 am Flughafen Dublin und weiter ins Hotel. Mit dem Taxifahrer habe ich mich ganz gut unterhalten, die Iren sind ja bekannterweise ein sehr gesprächiges Volk. Unter anderem erzählte mir der Taxifahrer das es bei den Iren Tradition ist nach der Arbeit in eines der zahlreichen Pubs zu gehen um zu feiern, singen, blödeln aber auch Geschäfte zu machen.
Das LG Memmingen (Beschl. v. 24.01.2007 - Az.: 2 Qs 139/06) hat entschieden, dass die Vermittlung von privaten Sportwetten in Deutschland erlaubt ist. Zugleich hat es der betroffenen Person, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mehrere strafprozessuale Maßnahmen hinnehmen musste, einen Entschädigungsanspruch zuerkannt. Die Entschädigung entspricht auch der Billigkeit. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.09.2006 (5 St RR 115/05) steht einer Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen privater Sportwettenvermittlung...
Dannenberg, 10. April 2007 - Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 4. April 2007 (AZ 1274-11/07) in acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von Schließungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler ausgesetzt. In seiner Begründung äußerte das Gericht Zweifel daran, dass das „ordnungsrechtliche Einschreiten gegen die Antragsteller mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht“.
Mit mehreren Beschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis am 4.4.2007 die sofortige Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen, welche gegen private Wettvermittler ergangen waren, ausgesetzt und damit festgestellt, dass die private Vermittlung von Sportwetten an ein innerhalb der EU konzessioniertes Unternehmen im Saarland zunächst weiter erfolgen darf.